Sofern der WEG-Verwalter das Konto der WEG nicht auf deren Namen, sondern als Treuhandkonto führt, verstößt er damit ggf. gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. So greift in diesem Fall evtl. auch der anerkannte Grundsatz: "Gegenüber fälligen Hausgeldforderungen darf der Wohnungseigentümer nicht aufrechnen und auch kein Zurückbe-haltungsrecht geltend machen" nicht.

"Mit Urteil vom 28.01.15 zum gerichtlichen Aktenzeichen 318 S 118/14 hat das Landgericht Hamburg einem Wohnungs-eigentümer ein Zurückbehaltungsrecht an seinen Hausgeldzahlungen zugebilligt, da der Verwalter bei der Kontoführung gegen die gesetzliche Vermögenstrennungspflicht verstoßen hatte.

Immer mehr Landgerichte gehen dazu über, die Führung eines Treuhandkontos für Hausgeldzahlungen als erhebliche Pflichtverletzung des Verwalters zu werten mit der Befugnis, den Verwalter aus wichtigem Grunde fristlos abzuberufen und den Vertrag zu kündigen (vgl. LG Berlin 26.11.2013 – 55 S 69/11 WEG; LG Frankfurt/Oder 14.07.2014 – 16 S 46/14; LG Itzehoe 12.04.2011 – 11 S 47/10; 12.07.2013 – 11 S 39/12). Dies gilt für offene Treuhandkonten und erst recht für verdeckte Treuhandkonten, da dort der Bezug zur WEG nicht aus den Kontounterlagen hervorgeht.

Fließen Hausgelder auf ein Treuhandkonto des Verwalters, haben Wohnungseigentümergemeinschaft und dahinter stehende Wohnungseigentümer im Falle der Insolvenz des Verwalters kein Aussonderungsrecht. Das Geld ist verloren.

Kontoführende Banken und Kreditinstitute stellen mittlerweile ganz überwiegend WEG-Konten zur Verfügung. Die anfänglichen Widerstände und Repressalien (z. B. Vorlage von Eigentümerlisten) sind obsolet. Verwaltern kann nur dringend empfohlen werden, noch nicht erfolgte Kontoumstellungen aktiv und zeitnah anzugehen." (Quelle: Homepage DDIV)

   

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21. November 2024

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