Können Wohnungs-/Hauseigentümer Betriebskosten nach dem Abflussprinzip abrechnen? Diese Frage stellt sich vor allem für Besitzer vermieteter Eigentumswohnungen immer wieder. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Frage bereits mehrfach bejaht (VIII ZR 49/07 und VIII 27/07). Das oft eingeforderte Leistungsprinzip ist nicht zwingend vorgeschrieben.

Es gibt allerdings eine Ausnahmen: z.B. muss die Abrechnungen der Heiz- und Warmwasserkosten auf Grundlage der Heizkostenverordnung erfolgen - siehe dazu Urteil BGH VIII ZR 156/11.

Somit ist es im Regelfall kein Problem, wenn Sie als Eigentümer einer Wohnung eine Hausgeldabrechnung erhalten, die nach dem Zu-/Abflussprinzip erstellt ist. Dies sollte in der Regel auch der Fall sein. Der Bundesgerichtshof (z. B. BGH-Urteil, Az.: V ZR 44/09) verlangt bei Hausgeldabrechnungen (WEG) die strenge Beachtung des Einnahmen-Ausgaben-Prinzips. Gemäß § 28 WEG dürfen danach in die Abrechnung nur die tatsächlichen Zahlungen der Eigentümer in die Abrechnung aufgenommen werden. Ausnahmen sind lediglich hinsichtlich der Heiz- und Warmwasserkosten möglich. Hier greift die Heizkostenverordnung.

Sie können also Ihre Betriebskostenabrechnung auf Basis der Hausgeldabrechnung erstellen. Ob Sie sich dabei der Unetrstützung eines erfahrenen Verwalters - wa swir Ihnen empfehlen - bedienen, ist natürlich Ihre freie Entscheidung.

   
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