Der BGH hat sich mit der Frage beschäftigt, ob der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Beschlusskompetenz für die Installation von Rauchwarnmeldern in einzelnen Wohnungen (Sondereigentum) zusteht. Die Frage wird für den Fall bejaht, wenn das jeweilige Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht. Die Beschlusskompetenz umfasst auch Entscheidungen zur regelmäßigen Kontrolle und Wartung der Rauchwarnmelder.
Darüber hinaus wurde klar gestellt, dass die Rauchmelder, die auf Grund eines solchen Beschlusses angebracht worden sind (oder werden) im Gemeinschaftseigentum stehen. Auch liegt durch einen solchen Beschluss kein Eingriff in das Sondereigentum vor. Zwar sei richtig, dass eine Beschlusskompetenz für Eingriffe in das Sondereigentum nicht bestehe. Da aber die Rauchwarnmelder an den gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnenden Zimmerdecken installiert würden, liege ein solcher Eingriff gerade nicht vor. Den Zutritt zu seiner Wohnung und etwaige Beschädigungen an den im Sondereigentum stehenden Tapeten zum Zwecke der Installation der Rauchwarnmelder habe der jeweilige Wohnungseigentümer zu dulden, § 14 Nr. 4 WEG.