Hausgeld-Treuhandkonten des Verwalters sind verboten!
Sofern der WEG-Verwalter das Konto der WEG nicht auf deren Namen, sondern als Treuhandkonto führt, verstößt er damit ggf. gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. So greift in diesem Fall evtl. auch der anerkannte Grundsatz: "Gegenüber fälligen Hausgeldforderungen darf der Wohnungseigentümer nicht aufrechnen und auch kein Zurückbe-haltungsrecht geltend machen" nicht.
"Mit Urteil vom 28.01.15 zum gerichtlichen Aktenzeichen 318 S 118/14 hat das Landgericht Hamburg einem Wohnungs-eigentümer ein Zurückbehaltungsrecht an seinen Hausgeldzahlungen zugebilligt, da der Verwalter bei der Kontoführung gegen die gesetzliche Vermögenstrennungspflicht verstoßen hatte.
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Abflussprinzip bei Betriebskostenabrechnungen
Können Wohnungs-/Hauseigentümer Betriebskosten nach dem Abflussprinzip abrechnen? Diese Frage stellt sich vor allem für Besitzer vermieteter Eigentumswohnungen immer wieder. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Frage bereits mehrfach bejaht (VIII ZR 49/07 und VIII 27/07). Das oft eingeforderte Leistungsprinzip ist nicht zwingend vorgeschrieben.
Es gibt allerdings eine Ausnahmen: z.B. muss die Abrechnungen der Heiz- und Warmwasserkosten auf Grundlage der Heizkostenverordnung erfolgen - siehe dazu Urteil BGH VIII ZR 156/11.
BGH verneint Anwendbarkeit des § 314 Abs. 3 BGB im Wohnraummietrecht (Kündigung wegen älterer Mietrückstände)
Der BGH hat entschieden, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung auch auf Grund älterer Mietrückstände möglich ist. Bereits der Wortlaut der §§ 543 und 569 BGB spricht gegen eine zeitliche Schranke für den Ausspruch der Kündigung. Diese Vorschriften, die im Einzelnen die Modalitäten der fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses regeln, sehen weder eine Zeitspanne, innerhalb derer die Kündigung auszusprechen ist, noch einen Verweis auf § 314 Abs. 3 BGB vor.